Fr. 500.-- Anzeige an das Bezirksamt zu erstatten ist (Abs. 2), auch nicht mehr vorbehaltlos vorgeschrieben (vgl. Abs. 1 und 2) und kommt danach nur noch in diesen Fällen eines vom Bezirksamt als Untersuchungsbehörde (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) durchzuführenden Verfahrens zum Zuge. b)