Regelung des alten Baugesetzes (aBauG vom 2. Februar 1971; AGS 8 S. 125) für dessen Übertretungen in dessen § 221 aBauG, nicht die Zuständigkeit der strafrichterlichen Behörden für die Untersuchung und Beurteilung und Anwendbarkeit der StPO (§ 221 Abs. 1 aBauG) vor. Deren Anwendung ist übrigens in dem § 221 aBauG entsprechenden § 162 des geltenden Baugesetzes (BauG vom 19. Januar 1993; SAR 713.100) für die Ahndung von dessen Übertretungen mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung für das Verfahren zur Ausfällung von Bussen bis Fr. 500.-- durch Strafbefehl des Gemeinderats und der Bestimmung, dass in Fällen einer in Frage kommenden Busse von über