§ 38 Abs. 1 GG) durch Einsprache und deren Erledigung in einem Verfahren vor dem Gemeinderat durch begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 1 und 2 GG) mit Weiterziehungsmöglichkeit eines Strafentscheids durch Beschwerde binnen 20 Tagen an das Bezirksgericht zu, das darüber endgültig entscheidet (§ 112 Abs. 3 GG). Diese Regelung sieht für Verstösse gegen das Gemeindegesetz und das darauf abgestützte Polizeireglement, anders als die in AGVE 1984 Nr. 42 S. 136 und 1975 Nr. 41 S. 121 angewandte 92 Obergericht/Handelsgericht 2001