2. a) Das Gemeindegesetz mit dem darauf abgestützten Polizeireglement regelt damit die Ahndung von Gesetzes- und Reglementsübertretungen abschliessend und lässt in seiner abschliessenden Regelung ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Gemeinderats mit darin ausgefällter Busse (bis zum zulässigen Höchstbetrag von Fr. 200.--; § 38 Abs. 1 GG) durch Einsprache und deren Erledigung in einem Verfahren vor dem Gemeinderat durch begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 1 und 2 GG) mit Weiterziehungsmöglichkeit eines Strafentscheids durch Beschwerde binnen 20 Tagen an das Bezirksgericht zu, das darüber endgültig entscheidet (§ 112 Abs. 3 GG).