Danach ist der Einsprecher zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von diesem bestimmtes Mitglied vorzuladen und anschliessend vom Gemeinderat ein begründeter Entscheid zu fällen (Abs. 2). Dabei kann ein Strafentscheid innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an das Bezirksgericht weitergezogen werden, das darüber endgültig entscheidet (Abs. 3). 2. a)