dessen § 25 "vom Gemeinderat mit Geldbussen im Rahmen der gemeinderätlichen Strafkompetenz gemäss § 38 Gemeindegesetz bestraft", wobei auch die fahrlässige Übertretung strafbar (§ 27 PR) und die Geldbusse durch Strafbefehl des Gemeinderats auszufällen ist (§ 31 PR), in besonders leichten Fällen jedoch von der Ausfällung einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden kann (§ 26 PR). b) Gemäss § 38 GG kann der Gemeinderat gemäss Polizeireglement Geldbussen bis Fr. 200.-- (Abs. 1) durch Strafbefehl (Abs. 2 Satz 1) aussprechen, wobei "das Verfahren ... in § 112 geregelt" ist (Abs. 2 Satz 2).