Mitmenschen stören könnte, verboten (Abs. 2) und auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft immer Rücksicht zu nehmen (Abs. 7). Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gemäss dessen § 25 "vom Gemeinderat mit Geldbussen im Rahmen der gemeinderätlichen Strafkompetenz gemäss § 38 Gemeindegesetz bestraft", wobei auch die fahrlässige Übertretung strafbar (§ 27 PR) und die Geldbusse durch Strafbefehl des Gemeinderats auszufällen ist (§ 31 PR), in besonders leichten Fällen jedoch von der Ausfällung einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden kann (§ 26 PR).