1. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. Anzeige gegen den von ihnen als Nachtruhestörer ausgemachten und der Ruhestörung bezichtigten H.-P. H. erstattet. a) Die Nachtruhe, deren Störung die Beschwerdeführer mit dieser Anzeige geahndet haben wollen, ist in dem gestützt auf § 20 Abs. 2 Bst. i Gemeindegesetz (GG; SAR 171.100) erlassenen allgemeinen Polizeireglement der Gemeinde O. (PR) unter dem Titel "Ruhestörung" geregelt.