Der Gemeinderat O. ermittelte als einzige im Quartier "A." wohnhafte männliche Person mit dem Nachnamen "H." H.-P. H. und erliess nach dessen Vernehmung und Abklärung des Sachverhalts den Beschluss vom 11. September 2000: "Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen, welche keinen rechtsgenüglich überführbaren Verursacher ergaben, wird die eingeleitete Untersuchung eingestellt." Dieser Beschluss wurde, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen 20 Tagen seit seiner Mitteilung beim Departement des Innern des Kantons Aargau Beschwerde eingelegt werden könne, am 13. September 2000 an die Beschwerdeführer versandt. 4.