der Nacht zum 2. Juli 2000 gegen einen im Quartier "A." wohnhaften "Herrn H." als Verursacher der Nachtruhestörung mit dem Begehren "um Bestrafung des Nachtlärmverursachers." 4. Der Gemeinderat O. ermittelte als einzige im Quartier "A." wohnhafte männliche Person mit dem Nachnamen "H." H.-P. H. und erliess nach dessen Vernehmung und Abklärung des Sachverhalts den Beschluss vom 11. September 2000: "Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen, welche keinen rechtsgenüglich überführbaren Verursacher ergaben, wird die eingeleitete Untersuchung eingestellt.