{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-29_2001-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4171", "Checksum": "60fb2eb66b5ab9f959f637b7292813cb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 23.08.2001 AGVE_2001_29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des Gemeinderats.\nBeschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:25", "Checksum": "ac33c7973c372787a453cf3a202101e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 23.08.2001 AGVE_2001_29\nRegeste:\n§§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des Gemeinderats.\nBeschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar.\n\n2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 89\n\nVI. Gemeinderecht/Strafbefehl\n\n29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des\nGemeinderats.\nBeschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten\nPerson angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer\nBeschwerde anfechtbar.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 23. August 2001 i.S. M.G. und Mitbeteiligte.\n\nSachverhalt\n\n1. Am 1. Juli 2000 richtete die Lebenspartnerin des H.-P. H. in\nO. in einem auf der Nachbarparzelle von dessen Grundstück aufgestellten Zelt ihr Geburtstagsfest für rund 60 geladene Gäste mit einer\ndafür engagierten Musikkapelle und Sängerin aus. Das Fest, in dessen Verlauf H. gegen 22.00 Uhr eine durch Lautsprecher übertragene\nRede hielt, dauerte bis gegen Morgen des 2. Juli 2000.\nUm etwa 02.00 Uhr nachts erschien die zuvor um 23.00 Uhr\ndurch einen Beschwerdeführer herbeigerufene Kantonspolizei und\nmahnte zur Ruhe, worauf die Lautstärke zurückgestellt wurde. Kurz\ndarauf ging ein Gewitter nieder, und etwa die Hälfte der Gäste verliess das Fest. Danach spielte die Musikkapelle nicht mehr auf.\n2. Ebenfalls am 1. Juli 2000 fand auf dem F.-Areal in O. ein\nDisco-Anlass der Jugendorganisation Mutschellen statt.\nSodann fand am Wochenende vom 8./9. Juli 2000 auf der\nNachbarparzelle von H.s. Grundstück in O. ein von der Familie W.\norganisiertes Fest mit Musik im Discostil mit tiefen Bässen statt.\n3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. erstatteten die Beschwerdeführer Anzeige wegen Nachtruhestörung in\n90 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nder Nacht zum 2. Juli 2000 gegen einen im Quartier \"A.\" wohnhaften\n\"Herrn H.\" als Verursacher der Nachtruhestörung mit dem Begehren\n\"um Bestrafung des Nachtlärmverursachers.\"\n4. Der Gemeinderat O. ermittelte als einzige im Quartier \"A.\"\nwohnhafte männliche Person mit dem Nachnamen \"H.\" H.-P. H. und\nerliess nach dessen Vernehmung und Abklärung des Sachverhalts den\nBeschluss vom 11. September 2000:\n\"Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen, welche keinen\nrechtsgenüglich überführbaren Verursacher ergaben, wird die eingeleitete Untersuchung eingestellt.\"\nDieser Beschluss wurde, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen 20 Tagen seit seiner Mitteilung beim Departement des Innern des Kantons Aargau Beschwerde eingelegt\nwerden könne, am 13. September 2000 an die Beschwerdeführer\nversandt.\n4. Mit Postaufgabe vom 29. September 2000 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfahrenseinstellung fristgerecht Beschwerde an das Departement des Innern, das diese mit Schreiben\nvom 13. Juni 2001 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer\nin Strafsachen weiterleitete. Diese trat mit Entscheid vom 23. August\n2001 darauf nicht ein.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 10. Juli 2000\nan den Gemeinderat O. Anzeige gegen den von ihnen als Nachtruhestörer ausgemachten und der Ruhestörung bezichtigten H.-P. H. erstattet.\na) Die Nachtruhe, deren Störung die Beschwerdeführer mit dieser Anzeige geahndet haben wollen, ist in dem gestützt auf § 20\nAbs. 2 Bst. i Gemeindegesetz (GG; SAR 171.100) erlassenen allgemeinen Polizeireglement der Gemeinde O. (PR) unter dem Titel\n\"Ruhestörung\" geregelt. Danach ist in Wohngebieten in der Zeit von\n22.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien sowie auch in schlecht isolierten\nRäumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der\n2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 91\n\n"}