2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 89 VI. Gemeinderecht/Strafbefehl 29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des Gemeinderats. Beschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattge- geben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2001 i.S. M.G. und Mitbeteiligte. Sachverhalt 1. Am 1. Juli 2000 richtete die Lebenspartnerin des H.-P. H. in O. in einem auf der Nachbarparzelle von dessen Grundstück aufge- stellten Zelt ihr Geburtstagsfest für rund 60 geladene Gäste mit einer dafür engagierten Musikkapelle und Sängerin aus. Das Fest, in des- sen Verlauf H. gegen 22.00 Uhr eine durch Lautsprecher übertragene Rede hielt, dauerte bis gegen Morgen des 2. Juli 2000. Um etwa 02.00 Uhr nachts erschien die zuvor um 23.00 Uhr durch einen Beschwerdeführer herbeigerufene Kantonspolizei und mahnte zur Ruhe, worauf die Lautstärke zurückgestellt wurde. Kurz darauf ging ein Gewitter nieder, und etwa die Hälfte der Gäste ver- liess das Fest. Danach spielte die Musikkapelle nicht mehr auf. 2. Ebenfalls am 1. Juli 2000 fand auf dem F.-Areal in O. ein Disco-Anlass der Jugendorganisation Mutschellen statt. Sodann fand am Wochenende vom 8./9. Juli 2000 auf der Nachbarparzelle von H.s. Grundstück in O. ein von der Familie W. organisiertes Fest mit Musik im Discostil mit tiefen Bässen statt. 3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. er- statteten die Beschwerdeführer Anzeige wegen Nachtruhestörung in 90 Obergericht/Handelsgericht 2001 der Nacht zum 2. Juli 2000 gegen einen im Quartier "A." wohnhaften "Herrn H." als Verursacher der Nachtruhestörung mit dem Begehren "um Bestrafung des Nachtlärmverursachers." 4. Der Gemeinderat O. ermittelte als einzige im Quartier "A." wohnhafte männliche Person mit dem Nachnamen "H." H.-P. H. und erliess nach dessen Vernehmung und Abklärung des Sachverhalts den Beschluss vom 11. September 2000: "Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen, welche keinen rechtsgenüglich überführbaren Verursacher ergaben, wird die ein- geleitete Untersuchung eingestellt." Dieser Beschluss wurde, versehen mit der Rechtsmittelbeleh- rung, dass dagegen binnen 20 Tagen seit seiner Mitteilung beim De- partement des Innern des Kantons Aargau Beschwerde eingelegt werden könne, am 13. September 2000 an die Beschwerdeführer versandt. 4. Mit Postaufgabe vom 29. September 2000 erhoben die Be- schwerdeführer gegen die Verfahrenseinstellung fristgerecht Be- schwerde an das Departement des Innern, das diese mit Schreiben vom 13. Juni 2001 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiterleitete. Diese trat mit Entscheid vom 23. August 2001 darauf nicht ein. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. Anzeige gegen den von ihnen als Nachtruhe- störer ausgemachten und der Ruhestörung bezichtigten H.-P. H. er- stattet. a) Die Nachtruhe, deren Störung die Beschwerdeführer mit die- ser Anzeige geahndet haben wollen, ist in dem gestützt auf § 20 Abs. 2 Bst. i Gemeindegesetz (GG; SAR 171.100) erlassenen allge- meinen Polizeireglement der Gemeinde O. (PR) unter dem Titel "Ruhestörung" geregelt. Danach ist in Wohngebieten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien sowie auch in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der 2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 91 Mitmenschen stören könnte, verboten (Abs. 2) und auf das Ruhebe- dürfnis der Nachbarschaft immer Rücksicht zu nehmen (Abs. 7). Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements wer- den gemäss dessen § 25 "vom Gemeinderat mit Geldbussen im Rahmen der gemeinderätlichen Strafkompetenz gemäss § 38 Ge- meindegesetz bestraft", wobei auch die fahrlässige Übertretung strafbar (§ 27 PR) und die Geldbusse durch Strafbefehl des Gemein- derats auszufällen ist (§ 31 PR), in besonders leichten Fällen jedoch von der Ausfällung einer Busse abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden kann (§ 26 PR). b) Gemäss § 38 GG kann der Gemeinderat gemäss Polizeiregle- ment Geldbussen bis Fr. 200.-- (Abs. 1) durch Strafbefehl (Abs. 2 Satz 1) aussprechen, wobei "das Verfahren ... in § 112 geregelt" ist (Abs. 2 Satz 2). Nach dieser Vorschrift kann der Gebüsste gegen einen solchen Strafbefehl beim Gemeinderat unter Ausschluss der Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben, durch die der Strafbefehl aufgehoben wird (Abs. 1). Danach ist der Einsprecher zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von diesem bestimmtes Mitglied vorzuladen und anschliessend vom Gemeinderat ein begründeter Entscheid zu fällen (Abs. 2). Da- bei kann ein Strafentscheid innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an das Bezirksgericht weitergezogen wer- den, das darüber endgültig entscheidet (Abs. 3). 2. a) Das Gemeindegesetz mit dem darauf abgestützten Polizei- reglement regelt damit die Ahndung von Gesetzes- und Reglements- übertretungen abschliessend und lässt in seiner abschliessenden Re- gelung ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Ge- meinderats mit darin ausgefällter Busse (bis zum zulässigen Höchst- betrag von Fr. 200.--; § 38 Abs. 1 GG) durch Einsprache und deren Erledigung in einem Verfahren vor dem Gemeinderat durch begrün- deten Entscheid (§ 112 Abs. 1 und 2 GG) mit Weiterziehungsmög- lichkeit eines Strafentscheids durch Beschwerde binnen 20 Tagen an das Bezirksgericht zu, das darüber endgültig entscheidet (§ 112 Abs. 3 GG). Diese Regelung sieht für Verstösse gegen das Gemein- degesetz und das darauf abgestützte Polizeireglement, anders als die in AGVE 1984 Nr. 42 S. 136 und 1975 Nr. 41 S. 121 angewandte 92 Obergericht/Handelsgericht 2001 Regelung des alten Baugesetzes (aBauG vom 2. Februar 1971; AGS 8 S. 125) für dessen Übertretungen in dessen § 221 aBauG, nicht die Zuständigkeit der strafrichterlichen Behörden für die Unter- suchung und Beurteilung und Anwendbarkeit der StPO (§ 221 Abs. 1 aBauG) vor. Deren Anwendung ist übrigens in dem § 221 aBauG entsprechenden § 162 des geltenden Baugesetzes (BauG vom 19. Januar 1993; SAR 713.100) für die Ahndung von dessen Übertretun- gen mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Vorschriften der Ge- meindegesetzgebung für das Verfahren zur Ausfällung von Bussen bis Fr. 500.-- durch Strafbefehl des Gemeinderats und der Bestim- mung, dass in Fällen einer in Frage kommenden Busse von über Fr. 500.-- Anzeige an das Bezirksamt zu erstatten ist (Abs. 2), auch nicht mehr vorbehaltlos vorgeschrieben (vgl. Abs. 1 und 2) und kommt danach nur noch in diesen Fällen eines vom Bezirksamt als Untersuchungsbehörde (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) durchzuführenden Verfahrens zum Zuge. b) Sieht das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlassenen Polizeireglement in seiner Regelung zur Ahndung von dessen Über- tretungen in § 112 GG ausdrücklich "unter Ausschluss der Verwal- tungsbeschwerde" nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Ge- meinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem eigens dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und 2) sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats durch Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende Bezirksgericht (Abs. 3) vor, so ist damit die Anfechtung anderer Entscheide des Gemeinderats im Sinne des § 112 Abs. 2 GG, d.h. solcher, mit denen nach erfolgter Einsprache das Verfahren eingestellt oder die Frei- sprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen. Ebenso ist die Anfechtung von Nichteintretens- und Einstellungsbe- schlüssen des Gemeinderats, mit denen einer Anzeige nicht stattge- geben bzw. das Verfahren ohne Tatbeurteilung eingestellt wird, ge- mäss klarer Gesetzesregelung des § 112 GG ausgeschlossen, die dafür keinen Raum lässt. 3. a) Demnach ist der Beschluss des Gemeinderats O. vom 11. September 2000, womit das Verfahren gegen H.-P. H. wegen Ver- dachts auf Übertretung des § 11 Abs. 2 PR durch Nachtruhestörung 2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 93 am 1./2. Juli 2000 eingestellt wurde, endgültig, nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, die dagegen von den Beschwerdeführern eingelegte Beschwerde nicht zulässig und das Obergericht zu deren Beurteilung nicht zuständig. Daran vermag die diesem Gemeinde- ratsbeschluss beigefügte, dem klaren Wortlaut des § 112 Abs. 1 GG zuwiderlaufende unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen Verwaltungsbeschwerde an das Departement des Innern (Gemeinde- abteilung) geführt werden könne, nichts zu ändern, weil eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen nicht zu einem ihm gemäss Gesetz nicht offen stehenden Rechtsmittel verhelfen kann (BGE 92 I 77, 100 Ib 119/120). Auf diese Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2001 Opferhilfegesetz 95 VII. Opferhilfegesetz 30 Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden. - Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfech- tung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen vor- aussetzt. - Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zi- vilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafver- fahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festge- stellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist. - Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verlet- zung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer un- richtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzes- textes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt. Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. M.K. Aus den Erwägungen 1. Die Zivilkläger machen mit ihrer Berufung geltend, die Auf- fassung der Vorinstanz, ohne adhäsionsweise Stellung einer Zivilfor- derung seien sie nicht Partei und damit nicht zur Stellung des Begeh- rens um Motivierung des gefällten Urteils berechtigt, hätte in einer Rechtsbelehrung formuliert werden müssen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 1. Satz OHG informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Mit die-