nen. Soweit die Anschlussberufung den Zivilanspruch von S.B. betrifft, ist folglich auf sie nicht einzutreten. 2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 89 VI. Gemeinderecht/Strafbefehl 29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des Gemeinderats. Beschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar.