Während ein Teil der Kantone der Anschlussberufung unbegrenzte Wirkung in dem Sinne zumessen, dass sie nicht an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist, sehen andere eine teilweise Beschränkung der Anschlussberufung vor (RO- BERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Basel/ Frankfurt a.M. 1999, § 99 N. 15). Einzig mit dieser Frage befasst sich BRÜHLMEIER in seinem Werk an den vom Angeklagten angegebenen Stellen (BEAT BRÜHLMEIER, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 5 und 8 zu § 219 Abs. 2).