Mit seiner Anschlussberufung verlangte der Angeklagte die Herabsetzung der Genugtuungsforderung der Zivilklägerin S.B., obwohl diese keine Berufung erhoben hatte. Die aargauische Strafprozessordnung sieht in § 219 Abs. 2 lediglich vor, dass mit der Berufungsantwort eine begründete Anschlussberufung eingereicht werden kann, spricht sich aber über deren Umfang nicht aus. Während ein Teil der Kantone der Anschlussberufung unbegrenzte Wirkung in dem Sinne zumessen, dass sie nicht an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist, sehen andere eine teilweise Beschränkung der Anschlussberufung vor (RO- BERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Basel/