der Durchführung einer Parteiverhandlung von der im selben Verfahren ausgesprochenen Strafe abhängig sein soll, die im Übrigen möglicherweise gar nur mit einem von mehreren verübten Delikten zusammen hängt. In Fällen, in welchen die verhängte Freiheitsstrafe bzw. die freiheitsentziehende Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist, ist demnach grundsätzlich keine Parteiverhandlung durchzuführen. Folglich entscheidet des Obergericht im vorliegenden Fall ohne Berufungsverhandlung. 3. Mit seiner Anschlussberufung verlangte der Angeklagte die Herabsetzung der Genugtuungsforderung der Zivilklägerin S.B., obwohl diese keine Berufung erhoben hatte.