{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-28_2001-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4170", "Checksum": "2c505b9b404a2e7f5b5c49c1add1cdd3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 25.10.2001 AGVE_2001_28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.\n- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).\n- Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:18", "Checksum": "41625b3534d35432579626c9944f8518", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 25.10.2001 AGVE_2001_28\nRegeste:\n§ 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.\n- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).\n- Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3).\n\n86 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\ndurch Einreichung der Anklage beim Bezirksgericht rechtshängig\ngemacht hat, hat er grundsätzlich keine Kosten zu tragen.\nAufgrund der Tatsache, dass das Gericht zur Beweisverhandlung vorgeladen hat und die für das Anhandnehmen des Verfahrens\ndurch das Bezirksgericht angefallenen Verfahrenskosten als gering\neinzustufen sind, rechtfertigt es sich, keine Aufteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen und die gesamten angefallenen Kosten dem\nStaat aufzuerlegen.\n\n28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.\n- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine\nfreiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und\nnur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine\nParteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).\n- Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben,\nkann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden\n(Erw. 3).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 25. Oktober\n2001 i.S. Staatsanwaltschaft und verschiedene Zivilkläger gegen T.-M. H.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Gemäss der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Fassung\nvon § 222 Abs. 1 StPO wird eine Parteiverhandlung nur in Fällen\ndurchgeführt, in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe\nvon über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme\nausgesprochen oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt wurde. Da die aargauische Strafprozessordnung die Teilrechtskraft kennt (§ 221 StPO), hätte eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung zur Folge, dass auch dann eine Parteiverhandlung durchzuführen wäre, wenn das vorinstanzliche Urteil im Straf- bzw. Massnahmepunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies kann nun aber nicht\ndem Sinn dieser Bestimmung entsprechen. So ist nicht einzusehen,\nweshalb etwa im Falle eines Streites über den Zivilpunkt die Frage\n2001 Strafprozessrecht 87\n\nder Durchführung einer Parteiverhandlung von der im selben Verfahren ausgesprochenen Strafe abhängig sein soll, die im Übrigen\nmöglicherweise gar nur mit einem von mehreren verübten Delikten\nzusammen hängt. In Fällen, in welchen die verhängte Freiheitsstrafe\nbzw. die freiheitsentziehende Massnahme in Rechtskraft erwachsen\nist, ist demnach grundsätzlich keine Parteiverhandlung durchzuführen. Folglich entscheidet des Obergericht im vorliegenden Fall ohne\nBerufungsverhandlung.\n3. Mit seiner Anschlussberufung verlangte der Angeklagte die\nHerabsetzung der Genugtuungsforderung der Zivilklägerin S.B., obwohl diese keine Berufung erhoben hatte.\nDie aargauische Strafprozessordnung sieht in § 219 Abs. 2 lediglich vor, dass mit der Berufungsantwort eine begründete Anschlussberufung eingereicht werden kann, spricht sich aber über\nderen Umfang nicht aus. Während ein Teil der Kantone der Anschlussberufung unbegrenzte Wirkung in dem Sinne zumessen, dass\nsie nicht an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist, sehen andere eine teilweise Beschränkung der Anschlussberufung vor (RO-\nBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., Basel/ Frankfurt a.M. 1999, § 99 N. 15). Einzig mit\ndieser Frage befasst sich BRÜHLMEIER in seinem Werk an den vom\nAngeklagten angegebenen Stellen (BEAT BRÜHLMEIER, Aargauische\nStrafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 5 und 8 zu § 219\nAbs. 2). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie es sich im\nFalle der Anfechtung des Zivilpunktes durch nur einen von mehreren\nZivilklägern verhält.\nIm vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte mehrerer\nStraftaten gegen verschiedene Kinder schuldig gesprochen. Verfahrensrechtlich betrachtet bildet nun der geltend gemachte Zivilanspruch jedes dieser Kinder ein eigenes Adhäsionsverfahren, woran\ndie Tatsache des gemeinsam durchgeführten Verfahrens nichts zu\nändern vermag. Mit Berufung wurde weder der Schuldpunkt bezüglich der Verfehlungen des Angeklagten gegen S.B. noch ihr Zivilanspruch angefochten, so dass diese zusammen hängenden Punkte in\nRechtskraft erwachsen sind und mit Anschlussberufung gegen die\nBerufung anderer Zivilkläger nicht mehr angefochten werden kön-\n88 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nnen. Soweit die Anschlussberufung den Zivilanspruch von S.B. betrifft, ist folglich auf sie nicht einzutreten.\n2001 Gemeinderecht/Strafbefehl 89\n\nVI. Gemeinderecht/Strafbefehl\n\n29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des\nGemeinderats.\nBeschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten\nPerson angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer\nBeschwerde anfechtbar.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 23. August 2001 i.S. M.G. und Mitbeteiligte.\n\nSachverhalt\n\n"}