Die übrigen Prozesskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dasselbe muss bezüglich der Parteikosten gelten (der Angeklagte hat sich erst nach Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung einen Anwalt genommen). cc) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht erfolgt, zieht, wie oben dargelegt, Kostenfolgen nach sich (§ 198 Abs. 2 StPO). Nur wenn ein Einsprecher den Rückzug seiner Einsprache erklärt, bevor die Staatsanwaltschaft die Sache 86 Obergericht/Handelsgericht 2001