Unter anderem ist abzuklären, ob eine Einsprache gegen einen Strafbefehl gültig ist, das heisst insbesondere, ob sie von einem Einspracheberechtigten erhoben worden ist. Ist die Einsprache ungültig, liegt mit dem Strafbefehl eine rechtskräftige Entscheidung in der betreffenden Strafsache vor. c) aa) Bei korrekter Prüfung hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, dass der Geschädigte infolge fehlender Legitimation nicht zur Einsprache berechtigt war, diese demnach ungültig war. Das Bezirksgericht hätte somit ein Prozessurteil erlassen müssen, indem es das Verfahren für erledigt erklärt und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hätte.