Fehlt dem Verletzten oder Geschädigten die Zivilklägereigenschaft, weil er seine Forderung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingeklagt hat, geht ihm auch die Legitimation zur Einsprache ab (Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 294). 3. a) Der Geschädigte hat bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nie privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht; auch anlässlich seiner Befragungen vom 30. Dezember 1999 und 3. Januar 2000 hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass er Forderun- 2001 Strafprozessrecht 85