vgl. auch Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 13 f. zu Art. 8). Er muss seine privatrechtlichen Ansprüche vor der Ausfällung des strafbefehlsrichterlichen Entscheids beziffert und eingeklagt haben (vgl. für das ordentliche Rechtsmittelverfahren Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 5 e zu § 206 StPO). Fehlt dem Verletzten oder Geschädigten die Zivilklägereigenschaft, weil er seine Forderung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingeklagt hat, geht ihm auch die Legitimation zur Einsprache ab (Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 294).