Es ergibt sich demnach, dass bei einem Rückzug der vom Geschädigten erhobenen Einsprache grundsätzlich dieser (und nicht der Angeklagte) die entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. b) aa) Gemäss § 56 StPO sind Parteien im Strafverfahren der Beschuldigte oder Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht und als Zivilkläger auftritt (Ziff. 3). Letzterer kann, soweit er privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, gegen einen Strafbefehl innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bezirksamt Einsprache erheben (§ 197 Abs. 1 StPO).