für das Strafbefehlsverfahren sind zusätzliche Kosten für die der Einsprache nachfolgenden Schritte entstanden. Grundsätzlich hat diejenige Partei die Kosten zu tragen, die mit ihrem Begehren unterliegt oder das Rechtsmittel beziehungsweise den Rechtsbehelf zurückzieht. Gemäss § 198 Abs. 2 StPO sind solche durch den Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen. Es ergibt sich demnach, dass bei einem Rückzug der vom Geschädigten erhobenen Einsprache grundsätzlich dieser (und nicht der Angeklagte) die entstandenen Mehrkosten zu tragen hat.