{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-27_2001-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4169", "Checksum": "e8a3428332fcd092766bdafbc6dd7d45"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 23.10.2001 AGVE_2001_27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 197 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des Geschädigten.\n- Voraussetzungen zur Einspracheerhebung durch den Geschädigten.\n- Prüfung der Einsprache durch das Gericht.\n- Kostenauflage bei Rückzug der Einsprache durch den mangels Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gar nicht einspracheberechtigten Geschädigten zu Lasten des Staates."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:19", "Checksum": "03dc45129fad7c2ac49263ccf1db1cf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 23.10.2001 AGVE_2001_27\nRegeste:\n§ 197 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des Geschädigten.\n- Voraussetzungen zur Einspracheerhebung durch den Geschädigten.\n- Prüfung der Einsprache durch das Gericht.\n- Kostenauflage bei Rückzug der Einsprache durch den mangels Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gar nicht einspracheberechtigten Geschädigten zu Lasten des Staates.\n\n2001 Strafprozessrecht 83\n\nb) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch\nvor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es\nwäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen\nAngeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kostennote einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung\ngemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden.\nDas Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem\nEinstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht\nworden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom\nGesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Einhaltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführungen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO\neingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen\nbleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines\nAntrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein ausdrückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO\ngestellt werden muss.\n\n27 § 197 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des\nGeschädigten.\n- Voraussetzungen zur Einspracheerhebung durch den Geschädigten.\n- Prüfung der Einsprache durch das Gericht.\n- Kostenauflage bei Rückzug der Einsprache durch den mangels Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche gar nicht einspracheberechtigten Geschädigten zu Lasten des Staates.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom\n23. Oktober 2001 i.S. S.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage\nbeim Bezirksgericht erfolgt, zieht Kostenfolgen nach sich; neben den\ndem Beschuldigten im Strafbefehl rechtskräftig auferlegten Kosten\n84 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nfür das Strafbefehlsverfahren sind zusätzliche Kosten für die der\nEinsprache nachfolgenden Schritte entstanden. Grundsätzlich hat\ndiejenige Partei die Kosten zu tragen, die mit ihrem Begehren unterliegt oder das Rechtsmittel beziehungsweise den Rechtsbehelf zurückzieht. Gemäss § 198 Abs. 2 StPO sind solche durch den Rückzug\nder Einsprache vor der Urteilsfällung entstandenen Mehrkosten dem\nEinsprecher aufzuerlegen.\nEs ergibt sich demnach, dass bei einem Rückzug der vom Geschädigten erhobenen Einsprache grundsätzlich dieser (und nicht der\nAngeklagte) die entstandenen Mehrkosten zu tragen hat.\nb) aa) Gemäss § 56 StPO sind Parteien im Strafverfahren der\nBeschuldigte oder Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der\nstrafbaren Handlung geltend macht und als Zivilkläger auftritt\n(Ziff. 3). Letzterer kann, soweit er privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, gegen einen Strafbefehl innert 20 Tagen seit Zustellung beim Bezirksamt Einsprache erheben (§ 197 Abs. 1 StPO).\nDie Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.\nbb) Ein Verletzter oder Geschädigter ist nur dann zur\nEinsprache berechtigt, wenn er als Zivilkläger am Strafbefehlsverfahren teilgenommen hat (vgl. dazu Urteil der 2. Strafkammer vom\n16. Januar 2001, StA und C.D.M. gegen S.H., S. 4; vgl. auch\nGomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern\n1995, N 13 f. zu Art. 8). Er muss seine privatrechtlichen Ansprüche\nvor der Ausfällung des strafbefehlsrichterlichen Entscheids beziffert\nund eingeklagt haben (vgl. für das ordentliche Rechtsmittelverfahren\nBeat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar,\n2. Aufl., Aarau 1980, N 5 e zu § 206 StPO). Fehlt dem Verletzten\noder Geschädigten die Zivilklägereigenschaft, weil er seine Forderung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingeklagt hat, geht ihm\nauch die Legitimation zur Einsprache ab (Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 294).\n3. a) Der Geschädigte hat bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des\nStrafbefehls nie privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht; auch\nanlässlich seiner Befragungen vom 30. Dezember 1999 und 3. Januar\n2000 hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass er Forderun-\n2001 Strafprozessrecht 85\n\n"}