2001 Strafprozessrecht 83 b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Ge- such um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten- note einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden. Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Ein- haltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführun- gen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein aus- drückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO gestellt werden muss. 27 § 197 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 2 StPO; Einsprache des Geschädigten. - Voraussetzungen zur Einspracheerhebung durch den Geschädigten. - Prüfung der Einsprache durch das Gericht. - Kostenauflage bei Rückzug der Einsprache durch den mangels Gel- tendmachung privatrechtlicher Ansprüche gar nicht einsprachebe- rechtigten Geschädigten zu Lasten des Staates. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2001 i.S. S.B. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht erfolgt, zieht Kostenfolgen nach sich; neben den dem Beschuldigten im Strafbefehl rechtskräftig auferlegten Kosten 84 Obergericht/Handelsgericht 2001 für das Strafbefehlsverfahren sind zusätzliche Kosten für die der Einsprache nachfolgenden Schritte entstanden. Grundsätzlich hat diejenige Partei die Kosten zu tragen, die mit ihrem Begehren unter- liegt oder das Rechtsmittel beziehungsweise den Rechtsbehelf zu- rückzieht. Gemäss § 198 Abs. 2 StPO sind solche durch den Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen. Es ergibt sich demnach, dass bei einem Rückzug der vom Ge- schädigten erhobenen Einsprache grundsätzlich dieser (und nicht der Angeklagte) die entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. b) aa) Gemäss § 56 StPO sind Parteien im Strafverfahren der Beschuldigte oder Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Ver- letzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht und als Zivilkläger auftritt (Ziff. 3). Letzterer kann, soweit er privatrechtliche Ansprüche gel- tend gemacht hat, gegen einen Strafbefehl innert 20 Tagen seit Zu- stellung beim Bezirksamt Einsprache erheben (§ 197 Abs. 1 StPO). Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls. bb) Ein Verletzter oder Geschädigter ist nur dann zur Einsprache berechtigt, wenn er als Zivilkläger am Strafbefehlsver- fahren teilgenommen hat (vgl. dazu Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Januar 2001, StA und C.D.M. gegen S.H., S. 4; vgl. auch Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 13 f. zu Art. 8). Er muss seine privatrechtlichen Ansprüche vor der Ausfällung des strafbefehlsrichterlichen Entscheids beziffert und eingeklagt haben (vgl. für das ordentliche Rechtsmittelverfahren Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, N 5 e zu § 206 StPO). Fehlt dem Verletzten oder Geschädigten die Zivilklägereigenschaft, weil er seine Forde- rung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig eingeklagt hat, geht ihm auch die Legitimation zur Einsprache ab (Mark Schwitter, Der Straf- befehl im aargauischen Strafprozess, Aarau 1996, S. 294). 3. a) Der Geschädigte hat bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nie privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht; auch anlässlich seiner Befragungen vom 30. Dezember 1999 und 3. Januar 2000 hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass er Forderun- 2001 Strafprozessrecht 85 gen gegenüber dem Angeklagten geltend machen wolle. Der darauf- hin erlassene Strafbefehl wurde dem Geschädigten deshalb bloss in Form einer Mitteilung zugestellt, war er doch infolge fehlender Gel- tendmachung privatrechtlicher Ansprüche nicht Partei im Sinne von § 56 Ziff. 3 StPO. b) Gemäss § 146 Abs. 1 und 2 StPO hat das Bezirksgericht nach Anklageerhebung, vor der Verhandlung und dem Entscheid in der Sache, den rechtlichen Bestand der Einsprache zu prüfen. Unter an- derem ist abzuklären, ob eine Einsprache gegen einen Strafbefehl gültig ist, das heisst insbesondere, ob sie von einem Einsprachebe- rechtigten erhoben worden ist. Ist die Einsprache ungültig, liegt mit dem Strafbefehl eine rechtskräftige Entscheidung in der betreffenden Strafsache vor. c) aa) Bei korrekter Prüfung hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, dass der Geschädigte infolge fehlender Legitima- tion nicht zur Einsprache berechtigt war, diese demnach ungültig war. Das Bezirksgericht hätte somit ein Prozessurteil erlassen müs- sen, indem es das Verfahren für erledigt erklärt und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt hätte. bb) Gestützt auf den Umstand, dass der rechtliche Bestand der Einsprache durch das Gericht von Amtes wegen als Prozessvoraus- setzung hätte geprüft werden müssen, dass die Vorinstanz die Ungül- tigkeit der Einsprache rechtzeitig hätte bemerken können und das Verfahren dementsprechend ohne Beweiserhebung hätte einstellen müssen (§ 146 Abs. 2 StPO), können dem Einsprecher grundsätzlich nur gerade jene Verfahrenskosten auferlegt werden, die er hätte tra- gen müssen, wenn das Gericht die Ungültigkeit der Einsprache rechtzeitig bemerkt hätte. Die übrigen Prozesskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dasselbe muss bezüglich der Parteikosten gelten (der Angeklagte hat sich erst nach Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung einen Anwalt genommen). cc) Ein Einspracherückzug, der erst nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht erfolgt, zieht, wie oben dargelegt, Kostenfolgen nach sich (§ 198 Abs. 2 StPO). Nur wenn ein Einsprecher den Rück- zug seiner Einsprache erklärt, bevor die Staatsanwaltschaft die Sache 86 Obergericht/Handelsgericht 2001 durch Einreichung der Anklage beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht hat, hat er grundsätzlich keine Kosten zu tragen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht zur Beweisverhand- lung vorgeladen hat und die für das Anhandnehmen des Verfahrens durch das Bezirksgericht angefallenen Verfahrenskosten als gering einzustufen sind, rechtfertigt es sich, keine Aufteilung der Verfah- renskosten vorzunehmen und die gesamten angefallenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. 28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO. - Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2). - Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001 i.S. Staatsanwaltschaft und verschiedene Zivilkläger gegen T.-M. H. Aus den Erwägungen 2. Gemäss der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Fassung von § 222 Abs. 1 StPO wird eine Parteiverhandlung nur in Fällen durchgeführt, in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit der Berufung oder Anschlussberufung bean- tragt wurde. Da die aargauische Strafprozessordnung die Teilrechts- kraft kennt (§ 221 StPO), hätte eine wörtliche Auslegung dieser Be- stimmung zur Folge, dass auch dann eine Parteiverhandlung durch- zuführen wäre, wenn das vorinstanzliche Urteil im Straf- bzw. Mass- nahmepunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies kann nun aber nicht dem Sinn dieser Bestimmung entsprechen. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa im Falle eines Streites über den Zivilpunkt die Frage