3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom 18. Februar 2000 – im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid – neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungsentscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die Parteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des Angeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie aber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen (§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO). 2001 Strafprozessrecht 83