Einzig wenn das Obergericht einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch erlässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit geboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können. So wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im gerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen. 3. a)