2001 Strafprozessrecht 81 hat das Bezirksgericht Z. weder überschritten noch missbraucht. Vielmehr steht die vom Bezirksgericht Z. bestimmte Gerichtsgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren. Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt.