{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-10-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-26_2001-10-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4168", "Checksum": "44b3d60e512b1a488fe7251b015a91be"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.10.2001 AGVE_2001_26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren.\nDer Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:17", "Checksum": "37b1a833870ca7d399700a0bb2de6f88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.10.2001 AGVE_2001_26\nRegeste:\n§ 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren.\nDer Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt.\n\n2001 Strafprozessrecht 81\n\nhat das Bezirksgericht Z. weder überschritten noch missbraucht.\nVielmehr steht die vom Bezirksgericht Z. bestimmte Gerichtsgebühr\nim Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.\n\n26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des\nEntschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren.\nDer Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren\nist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf\nFreispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom\n26. Oktober 2001 i.S. E.St.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Entscheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die\nEinstellung oder den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des\nObergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass\neinem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164\nAbs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist\nzur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie\nauch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die\nStaatsanwaltschaft zuerkannt wird.\nb) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist\ndas Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschuldigten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine\nschriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er\nvom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf\ndas gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass\ndie Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von\nder Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch\ndurch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert\n30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend\n82 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nzu machen. Die richtige Form für den Entscheid über ein solches\nBegehren ist das Ergänzungsurteil (KS a.a.O.).\nc) Nach dem klaren Wortlaut von § 140 Abs. 3 StPO beginnt bei\neiner Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die\nFrist zur Stellung eines Entschädigungsbegehrens nicht erst mit dem\nunbenützten Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts\nzu laufen (vgl. § 141 StPO), sondern bereits mit der Zustellung der\nEinstellungsverfügung. Im gerichtlichen Verfahren ist die Regelung\ngemäss § 140 Abs. 3 StPO gestützt auf den Verweis in § 164 Abs. 3\nStPO ebenfalls anwendbar (vgl. oben Ziff. 2 a). Es ist nun nicht einsehbar, weshalb sich die Sache im gerichtlichen Verfahren anders\nverhalten soll als bei der Beendigung des Vorverfahrens durch die\nStaatsanwaltschaft; im Kreisschreiben des Obergerichts wird denn\nklar darauf hingewiesen, dass die Frist bei einem Freispruch (und\ndamit auch bei einer Einstellung des Verfahrens) von der Zustellung\ndes Dispositivs an zu laufen beginnt. Einzig wenn das Obergericht\neinen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch erlässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit\ngeboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit\nZustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können.\nSo wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im\ngerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen\nEntscheids abzustellen.\n3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom\n18. Februar 2000 – im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid – neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf\nParteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungsentscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die\nParteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des\nAngeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie\naber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen\n(§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO).\n2001 Strafprozessrecht 83\n\n"}