3. Die Kostenauflage im Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 29. Juni 2000 stützt sich auf § 198 Abs. 2 StPO, wonach beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl die entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen sind. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese Bestimmung gerechtfertigt ist. a) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die vom Bezirksamt Z. verhängte Busse sei für sich allein schon viel zu hoch bemessen. Allein, die Beurteilung dieser Frage entzieht sich der Zuständigkeit der Inspektionskommission als Aufsichtsbehörde; dafür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Durch den Rückzug der