25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl. - Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen. - Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. April 2001 i.S. Z. Aus den Erwägungen