§ 85 Abs. 1bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet werden dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1bis StPO unnötig und sinnlos. Die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäss § 85 Abs. 1bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG. 2001 Strafprozessrecht 77