76 Obergericht/Handelsgericht 2001 hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungseinladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist. 24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte. Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners.