{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-24_2001-05-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4166", "Checksum": "fcedcd9ca472b7e23009e172f2a9a3b6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 18.05.2001 AGVE_2001_24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.\nDie genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:32", "Checksum": "9f19484824b2bddd4eed72180216b2fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 18.05.2001 AGVE_2001_24\nRegeste:\n§ 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.\nDie genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners.\n\n76 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nhier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungseinladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht\nbezugsberechtigte Person erfolgt ist.\n\n24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.\nDie genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der\nzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet\nihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai\n2001 i.S. M.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den fraglichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine\nstrafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich\ngestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich.\nGestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kantonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund\nstrafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind,\nund die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seitherige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten\nmöglich. § 85 Abs. 1bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die\nBeschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen,\nVerfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den\nWortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet werden dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1bis\nStPO unnötig und sinnlos.\nDie Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten\ngemäss § 85 Abs. 1bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG.\n2001 Strafprozessrecht 77\n\nEin Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht\ndem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten\nnicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar\n2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.).\nDie Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzuwenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines\nBetroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine finanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980,\nS. 220).\n\n25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim\nRückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.\n- Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der\nBemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand\nabzustellen.\n- Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden.\n\nAus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. April 2001 i.S. Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Die Kostenauflage im Urteil des Bezirksgerichts Z. vom\n29. Juni 2000 stützt sich auf § 198 Abs. 2 StPO, wonach beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl die entstandenen Mehrkosten dem Einsprecher aufzuerlegen sind. Vorliegend zu prüfen ist,\nob die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese Bestimmung gerechtfertigt ist.\na) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die vom Bezirksamt Z. verhängte Busse sei für sich allein schon viel zu hoch\nbemessen. Allein, die Beurteilung dieser Frage entzieht sich der Zuständigkeit der Inspektionskommission als Aufsichtsbehörde; dafür\nwäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Durch den Rückzug der\n"}