76 Obergericht/Handelsgericht 2001 hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungs- einladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist. 24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte. Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlag- nahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai 2001 i.S. M.T. Aus den Erwägungen 2. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den frag- lichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich gestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich. Gestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kan- tonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seithe- rige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögens- werten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten möglich. § 85 Abs. 1bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögens- werte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet wer- den dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1bis StPO unnötig und sinnlos. Die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäss § 85 Abs. 1bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betrei- bungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG. 2001 Strafprozessrecht 77 Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht dem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten nicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.). Die Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzu- wenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines Betroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine fi- nanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aar- gauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 220). 25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl. - Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskos- ten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen. - Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechts- unkenntnis nicht gewährt werden. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. April 2001 i.S. Z. Aus den Erwägungen 3. Die Kostenauflage im Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 29. Juni 2000 stützt sich auf § 198 Abs. 2 StPO, wonach beim Rück- zug der Einsprache gegen einen Strafbefehl die entstandenen Mehr- kosten dem Einsprecher aufzuerlegen sind. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese Bestim- mung gerechtfertigt ist. a) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die vom Be- zirksamt Z. verhängte Busse sei für sich allein schon viel zu hoch bemessen. Allein, die Beurteilung dieser Frage entzieht sich der Zu- ständigkeit der Inspektionskommission als Aufsichtsbehörde; dafür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Durch den Rückzug der