44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kantonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seitherige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten möglich. § 85 Abs. 1bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet werden dürfen.