2. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den fraglichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich gestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich. Gestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kantonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seitherige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten möglich.