24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte. Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai 2001 i.S. M.T. Aus den Erwägungen