hat. Der Nachweis, dass der Beschuldigte vor der Woche vom 23. Oktober 2000 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist folglich nicht erbracht. Die mit Postaufgabe vom 10. November 2000 eingereichte Einsprache hat daher als fristgemäss (§ 197 Abs. 1 StPO) zu gelten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt sich 76 Obergericht/Handelsgericht 2001 hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungseinladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist.