die Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung vom 9. August 2000 stimmt offensichtlich mit derjenigen des Beschuldigten auf dem Pass, dem Schreiben vom 9. November 2000 und der Vollmacht von Advokat O. nicht überein, wobei allerdings auch diese Unterschriften variieren. 2. Gemäss § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO sind Zustellungen persönlich vorzunehmen, können aber bei Abwesenheit des Zustellungsberechtigten auch einem urteilsfähigen, über 16 Jahre alten Familiengenossen übergeben werden. Die Zustellung an andere Personen ist zwar dem Postbeamten bei Fehlen gegenteiliger Weisungen erlaubt (Art.