1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl, der an die Adresse des Arbeitgebers des Beschuldigten zugestellt wurde (Restaurant S., B.), als ordnungsgemäss zugestellt gelten kann. Er wurde offensichtlich nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern offenbar einer thailändischen Hilfskraft des Restaurants ausgehändigt; die Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung vom 9. August 2000 stimmt offensichtlich mit derjenigen des Beschuldigten auf dem Pass, dem Schreiben vom 9. November 2000 und der Vollmacht von Advokat O. nicht überein, wobei allerdings auch diese Unterschriften variieren.