{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-23_2001-08-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4165", "Checksum": "9a845bd0eaf2a1ff88e16de7532ee05e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 23.08.2001 AGVE_2001_23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.\nZustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren.\nDie Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren Übergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familiengenossen zu erfolgen und ist mit der Aushändigung der Urkunde an eine Person am Arbeitsplatz des Beschuldigten selbst dann nicht rechtsgültig vorgenommen, wenn dieser, ohne dort eine bestimmte Person zur Entgegennahme der für ihn bestimmten Postsendungen ermächtigt zu haben, die Zustellung am Arbeitsort verlangt hat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:25", "Checksum": "a3056d6322a514502383976f0b047ea5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 23.08.2001 AGVE_2001_23\nRegeste:\n§ 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.\nZustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren.\nDie Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren Übergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familiengenossen zu erfolgen und ist mit der Aushändigung der Urkunde an eine Person am Arbeitsplatz des Beschuldigten selbst dann nicht rechtsgültig vorgenommen, wenn dieser, ohne dort eine bestimmte Person zur Entgegennahme der für ihn bestimmten Postsendungen ermächtigt zu haben, die Zustellung am Arbeitsort verlangt hat.\n\n74 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nInteresse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die\nAushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichtsrechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den Interessen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks\nPrüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an\nder Geheimhaltung abzuwägen.\n4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen einen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten,\ndurch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der\nDisziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem\nschriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen\n(§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen\noder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern\nvorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Ausschluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden\nkann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung).\nAuch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein\nberechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien\ndes Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung.\nMit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig\nschwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium\nund zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität\nbeeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines\nStrafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglichkeiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich\nstattzugeben.\n\n23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.\nZustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren.\nDie Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren\nÜbergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familienge-\n2001 Strafprozessrecht 75\n\nnossen zu erfolgen und ist mit der Aushändigung der Urkunde an eine\nPerson am Arbeitsplatz des Beschuldigten selbst dann nicht rechtsgültig\nvorgenommen, wenn dieser, ohne dort eine bestimmte Person zur Entgegennahme der für ihn bestimmten Postsendungen ermächtigt zu haben,\ndie Zustellung am Arbeitsort verlangt hat.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 23. August 2001 i.S. U.W.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl, der an die\nAdresse des Arbeitgebers des Beschuldigten zugestellt wurde (Restaurant S., B.), als ordnungsgemäss zugestellt gelten kann. Er wurde\noffensichtlich nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern offenbar\neiner thailändischen Hilfskraft des Restaurants ausgehändigt; die\nUnterschrift auf der Zustellungsbescheinigung vom 9. August 2000\nstimmt offensichtlich mit derjenigen des Beschuldigten auf dem\nPass, dem Schreiben vom 9. November 2000 und der Vollmacht von\nAdvokat O. nicht überein, wobei allerdings auch diese Unterschriften\nvariieren.\n2. Gemäss § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO sind Zustellungen persönlich vorzunehmen, können aber bei Abwesenheit des Zustellungsberechtigten auch einem urteilsfähigen, über 16 Jahre alten Familiengenossen übergeben werden. Die Zustellung an andere Personen ist\nzwar dem Postbeamten bei Fehlen gegenteiliger Weisungen erlaubt\n(Art. 2.3.5 der Post-AGB), kann aber für strafprozessuale Gerichtsurkunden nicht als ordnungsgemässe Zustellung gelten, auch wenn\nder Beschuldigte selbst die Zustellung an seinen Arbeitsort verlangt\nhat.\nDer Nachweis, dass der Beschuldigte vor der Woche vom\n23. Oktober 2000 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist folglich\nnicht erbracht. Die mit Postaufgabe vom 10. November 2000 eingereichte Einsprache hat daher als fristgemäss (§ 197 Abs. 1 StPO) zu\ngelten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt sich\n76 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nhier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungseinladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht\nbezugsberechtigte Person erfolgt ist.\n\n24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.\nDie genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der\nzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet\nihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai\n2001 i.S. M.T.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}