Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu einer Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom 20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarverfahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden müsse. Aus den Erwägungen