{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-08-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2001-22_2000-08-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4164", "Checksum": "7e2e83270bf2c5e7bdaf0fffc0248af7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 17.08.2000 AGVE_2001_22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 GOG.\nDritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung. 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Beispiel einer Interessenabwägung.\n(Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1\nEMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten)\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000\ni.S. Staatsanwaltschaft gegen X.\n\nSachverhalt\n\nNach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu einer Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--\nverurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom\n20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte\naus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarverfahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden\nmüsse.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Gerichtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen,\nin einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Behörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse\nnachweisen (Abs. 2).\nEine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichtsrecht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber entnommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes\n74 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\nInteresse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die\nAushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichtsrechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den Interessen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks\nPrüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an\nder Geheimhaltung abzuwägen.\n4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen einen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten,\ndurch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der\nDisziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem\nschriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen\n(§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen\noder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern\nvorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Ausschluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden\nkann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung).\nAuch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein\nberechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien\ndes Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung.\nMit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig\nschwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium\nund zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität\nbeeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines\nStrafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglichkeiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich\nstattzugeben.\n\n23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.\nZustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren.\nDie Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren\nÜbergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familienge-\n"}