Abschluss der Instruktion und kurz vor Ablauf der Berufungsfrist sandte der Angeklagte seinem Verteidiger das der Berufung beigelegte (36 Seiten starke) Schreiben vom 4. April 2000 in hebräischer Sprache zu und verlangte dessen Einreichung zusammen mit der Berufung. Wie der Angeklagte jedoch durch zahlreiche Eingaben an die Strafverfolgungs- und Justizbehörden belegt hat, ist er ohne weiteres in der Lage, seine Begehren und Beanstandungen in deutscher Sprache zu formulieren.