1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges Schreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von seinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei "allenfalls übersetzen zu lassen". Dem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der eine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat. Wie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und schriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach 2000 Strafprozessrecht 83