{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-27_2000-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4301", "Checksum": "469bef042b5efacce52a95ab37ce69f8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2000 AGVE_2000_27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 208 und 218 StPO.\nDie Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:10", "Checksum": "7e7e6efe0adcda19cb8e88ec137e5c07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2000 AGVE_2000_27\nRegeste:\n§§ 208 und 218 StPO.\nDie Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte.\n\n82 Obergericht 2000\n\ngeschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers,\nder ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9\nStPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden.\nDessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Kläger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte\nMöglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen,\nbesteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere\nAnwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhalten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers\nnicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu\nbezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festgestellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt.\n\n27 §§ 208 und 218 StPO.\nDie Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der\ndeutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in\nSachen StA gegen J.E.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges\nSchreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von\nseinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung\nerklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei \"allenfalls\nübersetzen zu lassen\".\nDem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der\neine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat.\nWie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und\nschriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach\n2000 Strafprozessrecht 83\n\nAbschluss der Instruktion und kurz vor Ablauf der Berufungsfrist\nsandte der Angeklagte seinem Verteidiger das der Berufung beigelegte (36 Seiten starke) Schreiben vom 4. April 2000 in hebräischer\nSprache zu und verlangte dessen Einreichung zusammen mit der\nBerufung. Wie der Angeklagte jedoch durch zahlreiche Eingaben an\ndie Strafverfolgungs- und Justizbehörden belegt hat, ist er ohne weiteres in der Lage, seine Begehren und Beanstandungen in deutscher\nSprache zu formulieren. Es kann angenommen werden, dass der Angeklagte seinen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruiert hat, weshalb weitere Eingaben sinnlos sind und lediglich die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. Jedenfalls wäre\nder Angeklagte zu einer rechtzeitigen und ausreichenden Instruktion\nseines Verteidigers verpflichtet gewesen oder hätte zumindest seine\nEingabe innert der Berufungsfrist in deutscher Sprache einreichen\nsollen. Unter den geschilderten Umständen geht es nicht an, nebst\nder ordentlichen Berufung eine weitere Eingabe in fremder Sprache\neinzureichen und deren Übersetzung durch das Gericht zu verlangen.\nDas Schreiben des Angeklagten ist folglich nicht zu übersetzen und\nkann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.\nVersicherungsgericht\n2000 Versicherungsgericht 87\n\nVersicherungsgericht\n\n28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV.\nEntlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b).\nFür die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen\nfehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern\ndas kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom\n19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter\nanderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8\nAbs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er\nbereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).\nNach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung\neines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse\ndas Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „relative Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charakter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermittlung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen\nReaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)\n"}