82 Obergericht 2000 geschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers, der ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Dessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Klä- ger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte Möglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen, besteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhal- ten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu bezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festge- stellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt. 27 §§ 208 und 218 StPO. Die Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Be- standteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentli- chen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Ein- reichung der Berufung ausreichend instruieren konnte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in Sachen StA gegen J.E. Aus den Erwägungen 1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges Schreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von seinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei "allenfalls übersetzen zu lassen". Dem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der eine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat. Wie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und schriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach 2000 Strafprozessrecht 83 Abschluss der Instruktion und kurz vor Ablauf der Berufungsfrist sandte der Angeklagte seinem Verteidiger das der Berufung beige- legte (36 Seiten starke) Schreiben vom 4. April 2000 in hebräischer Sprache zu und verlangte dessen Einreichung zusammen mit der Berufung. Wie der Angeklagte jedoch durch zahlreiche Eingaben an die Strafverfolgungs- und Justizbehörden belegt hat, ist er ohne wei- teres in der Lage, seine Begehren und Beanstandungen in deutscher Sprache zu formulieren. Es kann angenommen werden, dass der An- geklagte seinen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausrei- chend instruiert hat, weshalb weitere Eingaben sinnlos sind und le- diglich die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. Jedenfalls wäre der Angeklagte zu einer rechtzeitigen und ausreichenden Instruktion seines Verteidigers verpflichtet gewesen oder hätte zumindest seine Eingabe innert der Berufungsfrist in deutscher Sprache einreichen sollen. Unter den geschilderten Umständen geht es nicht an, nebst der ordentlichen Berufung eine weitere Eingabe in fremder Sprache einzureichen und deren Übersetzung durch das Gericht zu verlangen. Das Schreiben des Angeklagten ist folglich nicht zu übersetzen und kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Versicherungsgericht 2000 Versicherungsgericht 87 Versicherungsgericht 28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Prakti- kum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh- men (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraus- setzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwi- schenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „rela- tive Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die be- treffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charak- ter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermitt- lung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie mög- lich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)