26 § 184 Abs. 2 StPO In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt er dies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Gerichtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzuleiten, keine Rechtsverweigerung. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Dezember 2000 i.S. Y. Aus den Erwägungen