Die freigesprochenen Angeklagten sind deshalb nicht auf den Kostenersatz durch den Anzeiger zu verweisen, sondern es ist ihnen die Entschädigung gemäss § 140 Abs. 1 StPO durch den Staat auszurichten, der diese dann gemäss § 140 Abs. 2 StPO seinerseits vom Anzeiger wieder einfordern kann (Urteil des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 3. Juni 1999, i.S. StA/P.K. mit Verweis auf Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafprozessordnung, 2. A., Aarau 1980, S. 287). 2000 Strafprozessrecht 81